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kino.to geschlossen – war die Nutzung strafbar?

Werden Videostreams in Zukunft zur Abmahnung führen?

Geht es nach der “Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen” kurz GVU wäre eine Nutzung von Streaming Portalen wie die kürzlich geschlossene kino.to strafbar. Doch wieso vertritt die GVU diese Meinung und muss jeder der in Zukunft über einen Kurzlink auf eine derartigen Seite landet mit einer Abmahnung rechnen?

Hierzu vertritt die GVU eine ganz klare Meinung! –> Ja! Denn wer solche Dienste nutzt speichert die Streams zumindest temporär auf seinen Rechner zwischen und genau dafür ist der User verantwortlich! Der Nutzer erstellt laut GVU eine Kopie, auch wenn diese Kopie beim Stream keine Dauerhaftigkeit besitzt.

Doch wie sieht es das Gesetz? Fakt ist – im Gesetz gibt es derzeit noch keine Regelung oder besser gesagt ein Gesetz, welches die Nutzung derartiger Dienste unterbindet. Von da her werden die ehemaligen Nutzer von Kino.to keine Folgen befürchten müssen. Was jedoch die Zukunft bringen wird, ist noch unklar – denn eine richterliche Klärung gibt es leider noch nicht! Aber man stelle sich folgende Situation vor – User XYZ surft eine Internetseite an, weil dieser bei der Google Bildersuche ein Foto gefunden hat, welches ihn interessieren würde. Er öffnet die Seite mit dem Bild ein Pop-UP öffnet sich und der illegale Videostream startet – Gratulation! – User XYZ ist gerade straffällig geworden und bekommt binnen der nächsten 48 Stunden seine Abmahnung vom Rechteinhaber! Wenn eine solche Form von “sich strafbar machen” im Internet zugelassen wird, dann kann sich niemand mehr sicher fühlen – und ganz neue Branchen der Abzocker im Internet würden entstehen!

Dies ist in meinen Augen nur ein kleines Beispiel, warum man die Nutzung dieser Streams nicht unter Strafe stellen kann! Doch wie seht ihr das Thema?

Wie viel Kaffee trinkt ihr?

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Hier ein paar Informationen, wie die GVU das Thema sieht!


Tags:

  • kino to strafbar
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